BannerbildBannerbildBergsicht
  • Instagram
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

📌Einige wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick

 (Bundesrat stimmte am 19.12.2025 vielen Änderungen zu)

🍽️ Dauerhaft 7 % Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
Ab dem 1.1.2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsleistungen (ohne Getränke) wieder dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
Ziel ist die nachhaltige Entlastung der Gastronomie und die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen, da To-go-Speisen bereits mit 7 % besteuert werden.

 

🤝 Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 steigen die Freibeträge:

  • Übungsleiterpauschale: von 3.000 € auf 3.300 €

  • Ehrenamtspauschale: von 840 € auf 960 €
    (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG)

Zusätzlich wird klargestellt, dass die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke für alle entsprechenden Körperschaften gilt – rückwirkend für alle offenen Fälle.

 

🚗 Entfernungspauschale: Einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Ab VZ 2026 gilt für alle Pendler 38 Cent je Entfernungskilometer, unabhängig von der Strecke (§ 9 EStG).
Damit entfällt die bisherige Staffelung (30 Cent / 38 Cent).
Die Regelung gilt auch bei doppelter Haushaltsführung.

 

👔 Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich abziehbar
Beiträge an Gewerkschaften werden ab VZ 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9a EStG).
Das bringt eine spürbare Entlastung für viele Arbeitnehmer.

 

🗳️ Höhere steuerliche Förderung von Parteispenden
Zur Inflationsanpassung werden die Höchstbeträge deutlich erhöht (§§ 10b, 34g EStG):

  • Sonderausgabenabzug: bis 3.300 € (bei Zusammenveranlagung 6.600 €)

  • Steuerermäßigung nach § 34g EStG: bis 1.650 € (bei Zusammenveranlagung 3.300 €)

Gilt ab VZ 2026.

 

🎉 Betriebsveranstaltungen: Klarstellung bei Pauschalversteuerung
Die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG ist künftig nur zulässig, wenn die Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitenden eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf die BFH-Rechtsprechung und schafft Rechtssicherheit.
Gilt ab VZ 2026.

 

👉 Fazit:
Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt Entlastungen für Gastronomie, Ehrenamt, Pendler und Arbeitnehmer, aber auch wichtige Klarstellungen für Arbeitgeber.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Sa, 20. Dezember 2025

Weitere Meldungen

Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung – wann ist was sinnvoll?

Zum Jahresende lohnt sich der Blick auf das gewählte Besteuerungsmodell. Seit 2025 gelten ...

Besteuerung von Abfindungen - jetzt im Rahmen der Einkommensteuererklärung

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Besteuerung von Abfindungen im Rahmen des ...