Kein Werbungskostenabzug für Umzug wegen der Einrichtung eines Arbeitszimmers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden:
Ziehen Steuerpflichtige um, um erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, sind die Umzugskosten privat veranlasst und nicht als Werbungskosten abziehbar.
Was bedeutet das für die Praxis?
Umzugskosten sind nur dann abziehbar, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind (z. B. durch Arbeitsplatzwechsel oder deutlich verkürzte Fahrtzeiten).
Eine bloße Verbesserung der Homeoffice-Möglichkeiten reicht nicht aus.
Auch wenn das häusliche Arbeitszimmer selbst unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar ist, gilt das nicht automatisch für die damit verbundenen Umzugskosten.
Empfehlung:
Wer einen Umzug steuerlich geltend machen möchte, sollte vorab genau prüfen (lassen), ob ein objektiver beruflicher Anlass vorliegt.
(BFH-Urteil vom 05.02.2025 (VI R 3/23))
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