Kein Werbungskostenabzug für Umzug wegen der Einrichtung eines Arbeitszimmers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden:
Ziehen Steuerpflichtige um, um erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, sind die Umzugskosten privat veranlasst und nicht als Werbungskosten abziehbar.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Umzugskosten sind nur dann abziehbar, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind (z. B. durch Arbeitsplatzwechsel oder deutlich verkürzte Fahrtzeiten).

  • Eine bloße Verbesserung der Homeoffice-Möglichkeiten reicht nicht aus.

  • Auch wenn das häusliche Arbeitszimmer selbst unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar ist, gilt das nicht automatisch für die damit verbundenen Umzugskosten.

Empfehlung:

Wer einen Umzug steuerlich geltend machen möchte, sollte vorab genau prüfen (lassen), ob ein objektiver beruflicher Anlass vorliegt.
(BFH-Urteil vom 05.02.2025 (VI R 3/23))

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Veröffentlichung

So, 08. Juni 2025

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