Wichtiger Termin für Landwirte: 10. Januar 2026
Für Landwirte, die im Rahmen der Umsatzsteuer (von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG) zur Regelbesteuerung oder von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung wechseln möchte, ist der 10. Januar das entscheidende Datum.
Bei Landwirten mit einem Umsatz von weniger als 600.000 EUR kommt grundsätzlich die sog. Durchschnittssatzbesteuerung zur Anwendung. Dabei kommt für die landwirtschaftlichen Umsätze ein Steuersatz von derzeit 7,8 % zur Anwendung. Gleichzeitig kann in gleicher Höhe eine pauschale Vorsteuer geltend gemacht werden. Dadurch entsteht meist keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt. Ein darüberhinausgehender Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung kann verzichtet werden. Zum Beispiel bei hohen Investitionen und entsprechend hohen Vorsteuern kann es sinnvoll sein, auf die Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten. Soll für das Jahr 2025 auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet werden, kann der Verzicht bis zum 10. Januar 2026 gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (§ 24 Abs 1 S. 1 UStG). Der Verzicht bindet den Landwirt für mindestens 5 Jahre (§ 24 Abs. 1 S. 2 UStG).
Will der Landwirt von der Regelbesteuerung zurück zur Durchschnittssatzbesteuerung, kann er den Verzicht auf die Durchschnittssatzbeteuerung widerrufen. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Januar eines Jahres zu erklären. Soll also ab 2026 wieder die Durchschnittsteuersatzbesteuerung zur Anwendung kommen, muss der Widerruf bis zum 10. Januar 2026 erfolgen.
Der Wechsel von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung bzw. umgekehrt löst eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus. Die Wahl der Besteuerungsform bzw. der Wechsel zwischen den Besteuerungsformen ist daher im Einzelfall zu prüfen.
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