Ungleichbehandlung oder zulässige Schätzmethode? - Geschlechterdifferenzierende Sterbetafeln bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Fokus!
Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden (Az.: 1 BvR 880/25, 1 BvR 881/25, 1 BvR 882/25) anhängig, die Fragen zur Bewertung von lebenslangen Nutzungen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht betreffen.
Konkret geht es um die geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln, die bei der Ermittlung des Kapitalwerts von Nießbrauch oder anderen lebenslangen Leistungen verwendet werden (§ 14 Bewertungsgesetz). Diese Tafeln unterscheiden zwischen Männern und Frauen, da statistisch unterschiedliche Lebenserwartungen bestehen.
Von materieller Bedeutung ist dies insbesondere bei der Bewertung eines Nießbrauchs, zum Beispiel im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bei der Übertragung von Immobilien. Typischerweise überträgt eine Person eine Immobilie auf seine Familienangehörigen und behält sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor. Der Wert des Nießbrauchs wird vom steuerpflichtigen Wert der Immobilie abgezogen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer reduziert.
Da die Bewertung des Nießbrauchs auf der Lebenserwartung basiert, gilt derzeit Folgendes: Überträgt eine weibliche Person – z. B. die Mutter eine Immobilie auf ihre Kinder –, wird bei der Bewertung des Nießbrauchs die statistisch längere Lebenserwartung einer Frau berücksichtigt. Dies führt zu einem höheren Abzug. Im Falle einer Übertragung durch den Vater wird die statistisch niedrigere Lebenserwartung eines Mannes zugrunde gelegt, was zu einem entsprechend niedrigeren Abzug führt.
Was sagt der Bundesfinanzhof (BFH)?
In mehreren Urteilen vom 20. November 2024 (u. a. II R 38/22, II R 41/22) hat der BFH entschieden, dass die Anwendung dieser geschlechtsspezifischen Sterbetafeln nicht gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3 GG) verstößt. Der BFH begründet dies unter anderem damit, dass die Tafeln helfen, den tatsächlichen Wert lebenslanger Leistungen möglichst realitätsnah abzubilden.
Was prüft jetzt das Bundesverfassungsgericht?
Die Beschwerdeführer sehen in der geschlechterdifferenzierenden Bewertung eine unzulässige Ungleichbehandlung. Das Bundesverfassungsgericht wird daher klären, ob die gesetzliche Regelung Bestand hat oder angepasst werden muss.
Was bedeutet das für Sie?
Wer eine Schenkung mit Nießbrauch plant oder eine bestehende Gestaltung überprüft, sollte die laufenden Verfahren im Blick behalten.
Je nach Ausgang können sich die Bewertungsgrundlagen ändern.
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