Neues BMF-Schreiben zu E-Dienstwagen & Ladestrom – Handlungsbedarf ab 2026
Das BMF hat mit Schreiben vom 11.11.2025 (Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013) die steuerliche Behandlung von Ladestrom für Elektro- und Hybridfahrzeuge neu geregelt.
Wichtigste Änderungen auf einen Blick:
• Die monatlichen Pauschalen für selbst getragenen Ladestrom (z. B. 30 € / 70 €) entfallen ab 01.01.2026 ersatzlos.
• Stattdessen gilt künftig:
– Nachweis der geladenen Strommenge per Stromzähler
– Erstattung entweder nach tatsächlichem Strompreis oder
– alternativ mit einer Strompreispauschale (Durchschnittsstrompreis des Statistischen Bundesamts, einheitlich fürs ganze Jahr)
Weiterhin steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG bleibt:
• Ladestrom an betrieblichen Ladesäulen des Arbeitgebers (auch bei bestimmten Drittbetreibern)
• Die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung
Praxisfolgen für Arbeitgeber:
Lohnabrechnung, Prozesse und ggf. technische Nachweise müssen rechtzeitig angepasst werden.
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