Kürzere Restnutzungsdauer von Gebäuden mit Sachverständigengutachten
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Steuerpflichtige auch eine kürzere Nutzungsdauer von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) anwenden dürfen, wenn diese begründet ist. Auch private Sachverständigengutachten können für diese Begründung herangezogen werden. Entscheidend ist, dass die gewählte Methode im Einzelfall geeignet ist, die verkürzte Nutzungsdauer nachvollziehbar darzulegen.
Sachverhalt:
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GbR, die bundesweit vermietete Immobilien besitzt, für vier Objekte eine erhöhte Abschreibung (AfA) beantragt. Hierfür gab es Privatgutachten, die nach den Vorgaben der ImmoWertV und der Sachwertrichtlinie erstellt worden waren. Von der Finanzverwaltung wurden die Gutachten nur teilweise anerkannt. Das FG Hamburg gab dem Steuerpflichtigen Recht.
(FG Hamburg, Az. 3 K 60/23)
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