Elektronische Meldung von Kassensystemen - ACHTUNG: Meldung bis 31.07.2025

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen ihre elektronischen Kassensysteme, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler elektronisch an das Finanzamt melden. Die Meldung erfolgt über „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle.

Was ist zu melden?

Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit oder ohne Kassenfunktion, z. B.:

  • Kassensysteme, PC-Kassen, Waagen mit Kassenfunktion

  • EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (inkl. Kfz-Kennzeichen)

Fristen:

  • Bis 30.06.2025 angeschafft: Meldung bis spätestens 31.07.2025

  • Ab 01.07.2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen: innerhalb eines Monats

  • Bereits außer Betrieb genommene Geräte müssen nur gemeldet werden, wenn deren Anschaffung zuvor schon übermittelt wurde.

Wichtig:

  • Auch gemietete oder geleaste Systeme sind meldepflichtig.

  • Alle Geräte einer Betriebsstätte müssen in einer gemeinsamen Mitteilung gemeldet werden.

  • Auch bei Defekt, Diebstahl oder Austausch ist die Außerbetriebnahme mitzuteilen.

Erforderliche Angaben:

  • Name und Steuernummer

  • Art und Seriennummer des Kassensystems

  • Art der TSE (technische Sicherheitseinrichtung)

  • Datum der Anschaffung und ggf. der Außerbetriebnahme

  • Bei Taxametern/Wegstreckenzählern: zusätzlich Kfz-Kennzeichen

 

Nichtbeanstandungsregelung für Taxameter und Wegstreckenzähler:

Taxameter und Wegstreckenzähler, die noch keine zertifizierte TSE besitzen, dürfen weiterhin ohne TSE betrieben werden, wenn die Übergangsregelung laut BMF-Schreiben vom 13.10.2023 genutzt wird.

Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2025.
 

Solange diese Regelung gilt, besteht keine Meldepflicht für diese Geräte.

Wichtig: Sobald ein solches Gerät mit einer TSE nachgerüstet oder durch ein neues ersetzt wird, beginnt die Meldepflicht!

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fr, 06. Juni 2025

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