Elektronische Meldung von Kassensystemen - ACHTUNG: Meldung bis 31.07.2025
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen ihre elektronischen Kassensysteme, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler elektronisch an das Finanzamt melden. Die Meldung erfolgt über „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle.
Was ist zu melden?
Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit oder ohne Kassenfunktion, z. B.:
Kassensysteme, PC-Kassen, Waagen mit Kassenfunktion
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (inkl. Kfz-Kennzeichen)
Fristen:
Bis 30.06.2025 angeschafft: Meldung bis spätestens 31.07.2025
Ab 01.07.2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen: innerhalb eines Monats
Bereits außer Betrieb genommene Geräte müssen nur gemeldet werden, wenn deren Anschaffung zuvor schon übermittelt wurde.
Wichtig:
Auch gemietete oder geleaste Systeme sind meldepflichtig.
Alle Geräte einer Betriebsstätte müssen in einer gemeinsamen Mitteilung gemeldet werden.
Auch bei Defekt, Diebstahl oder Austausch ist die Außerbetriebnahme mitzuteilen.
Erforderliche Angaben:
Name und Steuernummer
Art und Seriennummer des Kassensystems
Art der TSE (technische Sicherheitseinrichtung)
Datum der Anschaffung und ggf. der Außerbetriebnahme
Bei Taxametern/Wegstreckenzählern: zusätzlich Kfz-Kennzeichen
❗ Nichtbeanstandungsregelung für Taxameter und Wegstreckenzähler:
Taxameter und Wegstreckenzähler, die noch keine zertifizierte TSE besitzen, dürfen weiterhin ohne TSE betrieben werden, wenn die Übergangsregelung laut BMF-Schreiben vom 13.10.2023 genutzt wird.
Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2025.
Solange diese Regelung gilt, besteht keine Meldepflicht für diese Geräte.
Wichtig: Sobald ein solches Gerät mit einer TSE nachgerüstet oder durch ein neues ersetzt wird, beginnt die Meldepflicht!
Weitere Informationen
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