Umsatzsteuer: Leistungsort bei Bergführern
Erbringt ein Bergführer seine Leistungen gegenüber Privatpersonen (z. B. bei geführten Bergtouren), gilt umsatzsteuerlich der Ort der tatsächlichen Durchführung als Leistungsort.
Die Umsatzsteuer ist also dort zu entrichten, wo die Tour stattfindet – unabhängig vom Wohnsitz des Kunden oder dem Sitz des Bergführers. Rechtsgrundlage ist § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 UStG (gültig ab 1. Januar 2025). Ggf. ist eine sachgerechte Aufteilung zwischen In- und Ausland notwendig. Wenn neben der Bergführung auch andere Leistungen wie Transport oder Übernachtung angeboten werden, muss geprüft werden, ob die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG anwendbar ist. In diesem Fall muss klar unterschieden werden, welche Leistungen der Bergführer selbst erbringt, welche als Reiseleistungen gelten und ob eventuell Vermittlungsleistungen vorliegen.
Hinweis zur Rechnung:
Bei grenzüberschreitenden Touren ist zu prüfen, in welchem Land die Umsatzsteuerpflicht besteht. Rechnungen müssen die jeweils geltenden Vorgaben des Leistungsortes erfüllen – inklusive korrektem Steuersatz und ggf. ausländischer Steuerpflicht.
(siehe BayLfSt, Aktenzeichen: S 7117b.1.1-2/2 St33)
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