Besteuerung von Abfindungen - jetzt im Rahmen der Einkommensteuererklärung
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Besteuerung von Abfindungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens geändert.
Für Abfindungen, die der Arbeitgeber z. B. für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt, gilt ein begünstigter Steuersatz, die sog. Fünftelregelung. Diese Begünstigung wurde bis 2024 bereits im Rahmen der Lohnsteuer berücksichtigt. Dies gilt ab 2025 (zum Leidwesen der Arbeitnehmer und zur Erleichterung der Abrechnung beim Arbeitgeber) nicht mehr. Der Arbeitnehmer ist aber nicht grundsätzlich schlechter gestellt, denn er kann nun die Begünstigung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragen. Allerdings hat der Arbeitnehmer einen höheren Aufwand, und vor allem wird die Begünstigung erst später berücksichtigt.
Im Einkommensteuerrecht gilt: Je höher die Einkünfte desto höher ist auch der Steuersatz. Im Rahmen der Fünftelregelung wird die Abfindung rechnerisch auf 5 Jahre verteilt. Die Besteuerung einer Abfindung in Höhe von 100.000 EUR erfolgt somit mit dem Steuersatz, der bei einer Abfindung von 20.000 EUR zur Anwendung käme. Hieraus lässt sich ein nicht unerheblicher Steuersatzeffekt erzielen. Dieser Steuervorteil wird nun nicht mehr bei Auszahlung der Abfindung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt, sondern kann erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung (also 1 Jahr später) in Anspruch genommen werden.
Damit die Fünftelregelung auf die Abfindung zur Anwendung kommt, muss die Abfindung zunächst eine sog. Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Abfindung:
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG)
oder
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG) gezahlt wird.
Darüber hinaus muss es sich bei der Entschädigung um außerordentliche Einkünfte handeln. Dies ist gegeben, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
Gemäß der Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1.11.2023 (BStBl. 2013 I, S. 1326) sowie vom 4.3.2016 (BStBl. 2016 I, S. 277) liegt eine Zusammenballung der Einkünfte vor, wenn die Entschädigung grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahres zufließt und die Entschädigung (ggf. auch unter Berücksichtigung weiterer, neuer Einkünfte) den Betrag überschreitet, den der Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte. Das bedeutet in der Praxis, dass bei Abfindung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende eher eine Zusammenballung von Einkünften zu erwarten ist, da ja die Mehrzahl der Lohn- und Gehaltszahlungen des Jahres bereits erfolgt sind. Bei Abfindungszahlung zum Beginn eines Kalenderjahres muss diese schon einen sehr hohen Betrag ausmachen, damit dann noch die Summe aus Lohn bzw. Gehalt des Jahres und Abfindung zusammen mehr ist als das, was der Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr verdient hätte, wenn er zwölf Monate gearbeitet hätte.
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