Grundsteuer - Antrag auf Erlass prüfen!
Ihr Steuerberater informiert: Möglichkeiten zum Erlass der Grundsteuer
Bei der Gemeinde kann nach Art. 8 des Bayerischen Grundsteuergesetzes in Verbindung mit § 32 bis 34 GrStG ein Antrag auf anteiligen Erlass der Grundsteuer gestellt werden. Denkbare Fälle, in denen es möglich ist, dass Sie mit einem Erlassantrag Ihre Grundsteuerbelastung senken können:
Immobilien können nicht oder nur schlecht vermietet werden. Liegt bei einem vermieteten Grundstück die Miete eines Grundstücks um mehr als 50 % unter der üblichen Jahresmiete kann ein Erlass in Höhe von 25 % gestellt werden. Ist ein Objekt nicht vermietbar, kann ein Erlass in Höhe von 50 % beantragt werden. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat (§ 34 Abs. 2 GrStG). Die Möglichkeit des Erlasses besteht grundsätzlich auch bei eigengewerblich genutzten Grundstücken ist. Hier wird statt auf den Vergleich mit der üblichen Miete auf die Ausnutzung des bebauten Grundstücks abgestellt.
In Bayern kann darüber hinaus gem. Art. 8 des Bayerischen Grundsteuergesetzes die Grundsteuer erlassen werden, soweit nach dem durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Lage erheblich von den in der Gemeinde ortsüblichen Verhältnissen abweicht, die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes überschritten ist oder bei einer Übergröße des nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes.
Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen. Der Erlass wird nach Ablauf eines Kalenderjahres ausgesprochen. Der Antrag ist bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen.
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